Ich berate & vertrete Arbeitnehmer

Ich helfe Ihnen in allen Phasen Ihrer Anstellung: Vom Arbeitsvertrag über das laufende Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung. Nutzen Sie meine über 40 jährige Erfahrung.

Sie wollen ein neue Arbeit beginnen - Begründung, Inhalt und Änderungen des neuen Arbeitsverhältnisses

Aber: Sie stehen noch in einem anderen Arbeitsverhältnis. Zwei Arbeitsverhältnisse zugleich zu haben ist möglich, aber schwierig durchzuführen und nicht frei von komplizierten Rechtsfragen. Auch wenn Sie keine zwei Arbeitsverhältnisse parallel führen wollen, wägen Sie die Vor- gegen die Nachteile des alten wie des neuen Arbeitsverhältnisses ab. Das kann sich als schwierig und unübersichtlich herausstellen. Dabei, insbesondere auch zu den dabei auftretenden Rechtsproblemen kann ich Sie beraten.

Oder aber Sie möchten möglichst schnell und möglichst günstig ihr jetziges Arbeitsverhältnis beenden. Dann bietet sich ein Aufhebungs - oder Abwicklungsvertrag an. Der ist zu verhandeln. Dabei können zahlreiche Probleme und Lösungsmöglichkeiten zu bedenken sein - von A bis Z, vom Arbeitsverdienst, Verdiensterhöhungen und Einmalzahlungen, wie Weihnachts-und Urlaubsgeld über Aktienoptionen, Aus-, und Fortbildungsklauseln mit Rückzahlungspflichten und jahrelanger Bindung an den Betrieb, über Kündigungsvereinbarungen, Nebentätigkeitsklauseln, Home Office Regelungen, Sabbaticals und andere Freistellungsoptionen bis zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu komplizierten Wechselschichtsystemen, zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten.

Aufgrund meiner langjährigen anwaltlichen Erfahrung in der Beratung von Mandantinnen und Mandanten zur Gestaltung ihres Arbeitsvertrages kann ich Ihnen dazu konkrete, ggf. auch mehrere alternative Vorschläge machen,

In der Praxis haben Sie beim Arbeitsvertragsschluss nur selten Einfluss auf den Inhalt des Vertrages. Entweder Sie akzeptieren den Ihnen vorgelegten Arbeitsvertrag mit seinen Dutzenden verschiedener, oft nur schwer verständlicher Klauseln oder aber Sie lassen es und suchen ihr Heil in einem anderen Betrieb. Anders kann dies liegen, wenn Sie ein gesuchter Spezialist (Chefarzt; Pilot) sind. Auch wenn Sie den Ihnen vorgelegten Vertrag unterschrieben haben, weil Sie ihn unterschreiben mussten, können sich in der anwaltlichen Beratung rechtliche und praxisrelevante Fragen stellen, wie etwa: für den Mandanten negative Vertragsklauseln könnten unwirksam sein, etwa wegen Verletzung des AGG oder der gesetzlichen Vorschriften zur AGB-Kontrolle von Verträgen gem. §§ 305 ff. BGB (Transparenzkontrolle) - darauf könnten Sie sich vielleicht auch später noch berufen - immer unter Berücksichtigung der Ausschlussfristen.

Ausschlussfristen

Das Arbeitsrecht ist voll von Fristen, die frist- und formgerecht eingehalten werden müssen.Sonst entfällt Ihr Recht allein deshalb. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein – drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Ihnen. Wann ist die Kündigung Ihnen zugegangen?

Kompliziert können ein- oder zweistufige Ausschlussfristen sein, die sich in fast jedem Arbeitsvertrag finden. Die Ansprüche müssen fristgerecht, in Schriftform und sehr genau bezeichnet gelten gemacht werden. In Schriftsätzen an das Gericht reichen Bezugnahmen auf Anlagen oft nicht aus.

Vor einem Betriebsübergang müssen Sie davon detailliert in Textform unterrichtet werden – und können dem Übergang binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Was dann? Was, wenn die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß war? Wollen Sie den Arbeitgeber wechseln oder beim bisherigen bleiben? Oder weder das eine noch das andere, sondern ausscheiden?

Oder aber Sie haben einem Betriebsübergang nicht widersprochen. Ihr Arbeitsverhältnis ist also auf den neuen Inhaber übergegangen. Es stellt sich aber heraus, dass Sie dort keine berufliche Zukunft haben und dass die Unterrichtung durch den Arbeitgeber außerdem ungenügend gewesen sein könnte. Wenn Sie dem neuen Unternehmen nicht angehören wollen, können Sie unter Umständen noch jahrelang nach dem Betriebsübergang diesem widersprechen, wenn Sie nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sind. Das bestreitet der bisherige Arbeitgeber aber gerade. Sie bleiben dann Mitarbeiter der ursprünglichen Firma. Dies kann für Sie interessant oder auch nicht interessant sein.

Im laufenden Arbeitsverhältnis können überraschend Probleme auftreten, etwa bei Wechsel von Vorgesetzten, oder in einer Unternehmenskrise, wenn Sie, solange die Krise andauert, auf Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichten sollen; oder aber wenn aufgrund Ihres Alters oder familiärer Umstände, Ihre Leistungsfähigkeit nachlässt oder beeinträchtigt ist; wenn Sie bislang aufgrund ihrer Arbeitsleistungen bester Mitarbeiter waren, auf einmal aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen “low performer” sind usw.

In solchen und zahllosen anderen Situationen im laufenden Arbeitsverhältnis berate ich Sie in rechtlicher Hinsicht und bespreche mit Ihnen, was zu tun ist. Nur selten habe ich Klage zum Arbeitsgericht erhoben, stets nach Einvernehmen mit dem Mandanten, in der Regel nur nach oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses oder aber, wenn das Arbeitsverhältnis zerrüttet oder mein Mandant aus welchen Gründen auch immer gefährdet war. Näher lagen und liegen außergerichtliche Konfliktlösungen (Versetzungen; sonstige Änderungen oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; AU-Meldung; Sonderurlaub; Verhandlungen mit dem Arbeitgeber; Geltendmachung von Lohnansprüchen usw.).

Sie haben Arbeit, aber Probleme mit Ihrem Arbeitsverhältnis

Ich berate Sie zum Beispiel bei folgenden Problemen

AGB-Kontrolle

Liegt Ihnen Arbeitsvertrag vor, ist es fast stets ein vom Arbeitgeber gestellter Formulararbeitsvertrag. Damit unterliegt er der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle). Immer wieder verstoßen Vertragsklauseln gegen das AGB-Recht oder gegen sonstiges höherrangiges Recht. Dann berate ich Sie zu günstigen Lösungsmöglichkeiten. Auch das heißt nicht, dass zum Arbeitsgericht geklagt werden muss. Häufig finden sich einvernehmliche Lösungen.

Freie und arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter

Nach Ihrem Vertrag, sind Sie kein Arbeitnehmer, sondern freier oder „arbeitnehmerähnlicher“ Mitarbeiter. Sie halten das Vertragsverhältnis aber so, wie es praktisch durchgeführt wird, für einen Arbeitsvertrag. Dies ist häufig der Fall, wenn Sie detaillierte arbeitsbezogene Weisungen Ihres Vorgesetzten erhalten.

Es kann also um Ihren Arbeitnehmerstatus oder aber Ihren Status als freier Mitarbeiter gestritten werden. Davon kann in der Praxis viel abhängen: z.B. Ihr Anspruch auf Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz.

Außertariflicher Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter)

Es ist unklar ob Sie außertariflicher Mitarbeiter oder aber “normaler” Arbeitnehmer sind. Davon hängen Ihre arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten ab. Werden im Betrieb zum Beispiel Tarifverträge angewendet, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 oder 37,5 Stunden, müssen Sie als AT-Mitarbeiter 40h arbeiten. AT-Mitarbeiter sind Sie aber nur, wenn das Lohnabstandsgebot eingehalten ist – Sie müssen also mindestens 15-20% mehr verdienen als die Arbeitnehmer in der höchsten Gehaltsgruppe.

Leitende Angestellte

Zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen sind abhängig davon, ob Sie leitender Angestellter sind: Das trifft z.B. auf den nur rudimentären Kündigungsschutz für leitende Mitarbeiter zu. Aber ob Sie ein solcher sind, ist häufig unklar und schwierig festzustellen. Dabei kommt es keineswegs nur auf den Arbeitsvertrag, sondern vor allem auf die praktische Durchführung an. Gerne prüfe ich Ihren arbeitsrechtlichen Status. Im Übrigen sind in der Praxis sehr umfangreiche und komplexe Anstellungsverträge für leitende Mitarbeiter gang und gäbe.

Sie erhalten keinen Mindestlohn

Sie erhalten noch nicht einmal Mindestlohn, jedenfalls werden diverse Faktoren darauf „angerechnet“. Ob das angeht, prüfe ich gemeinsam mit Ihnen und mache, wenn Sie das wünschen, Ihre Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber rechtzeitig (Ausschlussfristen desMiLoG!) und in der richtigen Form geltend.

Beachten Sie meine Hinweise in dieser Website zur Beratungshilfe. Das kann dazu führen, dass die Beratung durch mich bis auf einen Beitrag von 15€ für Sie kostenfrei ist.

Ihr Arbeitgeber ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und will deshalb Ihre Bezüge mindern

Ist Ihr Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, will er mit Ihnen ein “betriebliches Bündnis für Arbeit” abschließen - was oft auf einseitigen Verzicht Ihrerseits hinausläuft, z.B. 25-30% weniger Gehalt als im Arbeitsvertrag vereinbart oder Verzicht auf Einmalleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Tausch gegen seinen Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen. Kündigungen aus sonstigen Gründen oder Aufhebungsverträge schließt dies nicht aus. Bevor Sie derartige „Bündnisverträge“ unterschreiben, könnten Sie anwaltliche Beratung durch mich in Anspruch nehmen.

Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser einerseits in einer Zwickmühle. Er muss sämtliche betroffenen Interessen und Rechte berücksichtigen, ist gezwungen, am Personalabbau mitzuwirken. Gleichwohl suche ich im Einvernehmen mit Ihnen den Kontakt zum Betriebsrat, weil er oft viel mehr über die aktuelle und zukünftige Situationen des Unternehmens weiß als der einzelne Arbeitnehmer.

Sie wurden gekündigt

Das Arbeitsverhältnis endet - fristlos oder fristgerecht - durch Kündigung, Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses oder -außerhalb von Fristen - durch Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag. Wenn es durch Ihre Eigenkündigung endet, sind Sie gut beraten, wenn Sie einen Anschlussarbeitsvertrag haben. Andernfalls ist eine Sperre beim Arbeitslosengeld so gut wie sicher.

Ihr Arbeitsverhältnis ist mit oder ohne Sachgrund befristet oder auflösend bedingt

Ihr Arbeitsverhältnis ist seit langem befristet und wird seit eh und je am Tag vor Fristende immer wieder erneut nur befristet verlängert, sei es mit Sachgrund, sei es ohne Sachgrund, sei es zeit- oder zweck befristet. Den Ihnen in der Personalabteilung vorgelegten Arbeitsvertrag können Sie nur sofort unterschreiben, ohne Überlegungsfrist, ohne sich beraten zu können. Unterschreiben Sie nicht, sind Sie arbeitslos.

Ob Sie aber trotz dieser ausgeklügelten Vertragspraxis in Wahrheit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben, ob die Befristung weiterhin wirksam ist, ist von zahlreichen Bedingungen , nicht zuletzt von denen nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH abhängig: insbesondere relevant sind Gesamtdauer und Anzahl der Fristverträge sowie ob die Verträge mit demselben Unternehmen geschlossen sind.

Gern prüfe ich für Sie die Rechtslage und empfehle Ihnen weitere Schritte. Unterschreiben Sie nicht, müssten Sie, um Ihre Rechte auf den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu wahren, innerhalb von 3 Wochen nach Fristablauf Klage auf Feststellung erheben, dass Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

Sie wollen das Unternehmen verlassen

Dann kann es für Sie an der Zeit sein abzurechnen. Sie haben seit Jahr und Tag unbezahlte Überstunden und Mehrarbeit geleistet. Laut Arbeitsvertrag sollen sämtliche Überstunden und Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sein.- Rechtswirksam? Oder aber die ersten 20 Überstunden im Monat sind abgegolten. Werden Überstunden in Geld oder Freizeit abgegolten, dann ohne Zuschlag.

Jedenfalls Müssen Sie Ihre Ansprüche form- und fristgerecht geltend machen. Ergibt sich jede einzelne Überstunden aus den Zeiterfassungssystem des Unternehmens, dessen Daten noch nicht gelöscht sind, von denen Sie eine Kopie haben? Haben Sie sich die Überstunde jeweils nach Zeit und Grund der Arbeit notiert, sogar vom Vorgesetzten quittieren lassen? Sind die Ausschlussfristen gewahrt?

Abzurechnen sind die noch offenen Urlaubstage. Sie haben Anspruch auf ein zeitnahes qualifiziertes Schlusszeugniss ohne verdeckte Zeugnisformulierungen. Auch zu regeln sind die Rückgabe Ihrer betrieblichen Unterlagen, des PC, der Firmenschlüssel, des Dienstwagens, ggf. der Dienstwohnung. Zu klären sind auch Ansprüche, die sich unter Umständen aus Ihren Aktienoptionen oder Gewinnbeteiligungen ergeben. Auch über den Verbleib der in Ihrem Fall vorhandenen betrieblichen Altersversorgung ist zu befinden

Vielleicht kommt es zu einer unwiderruflichen Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung der offenen Urlaubstage und mit Regelung aller übrigen offenen Fragen. Auch dabei kann ich Sie beraten und einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit allen Regelungspunkten für Sie entwerfen. Je nachdem, was Sie bevorzugen, kann ich ihn für Sie oder gemeinsam mit Ihnen verhandeln oder aber im Hintergrund bleiben.

Haben Sie gegen das Unternehmen einen Kündigungsschutzprozess gewonnen, stellen sich vielfältige Fragen zur Nachzahlung der ab Wirksamwerden der Kündigung vorenthaltenen Arbeitsvergütung aus Annahmeverzug (§§ 11 KSchG, 615 BGB).